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Religionen

Alevitischer Religionsunterricht

Wenn an einer Schule eine Schülergruppe von mindestens 8 Schüler/innen zustande kommt, kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten über die Schulleitung Alevitischer Religionsunterricht angeboten werden. Der Alevitische Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Art. 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ein ordentliches Lehrfach und wird ausschließlich durch alevitische Lehrkräfte erteilt. Der Unterricht findet zweistündig und i.d.R. nachmittags statt, ist versetzungsrelevant und wird analog zum christlichen Religionsunterricht benotet. Der Unterricht gestaltet sich auf der Grundlage von Bildungsplänen des Kultusministeriums Baden-Württemberg und trägt zur Bildung einer alevitischen Identität bei.

Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage von Bildungsplänen des Kultusministeriums Baden-Württemberg.



Islamischer Religionsunterricht

Wenn an einer Schule eine Schülergruppe von mindestens 8 Schüler/innen zustande kommt, kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten über die Schulleitung Islamischer Religionsunterricht sunnitischer Prägung angeboten werden. Der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Art. 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ein ordentliches Lehrfach.

Durch die Beschließung des Ministerrates wird der Islamische Religionsunterricht sunnitischer Prägung ab dem Schuljahr 2019/20 als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg durch die Stiftung des öffentlichen Rechts Sunnitischer Rat nach schulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben organisiert und verantwortet. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage von Bildungsplänen des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage von Bildungsplänen des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

 

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