Versetzungsanträge
http://www.lehrerversetzung-bw.de/
Stellenwirksame Änderungswünsche
Alle stellenwirksame Änderungsanträge (auch Elternzeit) sind ab
sofort ausschließlich über STEWI-Online zu stellen. In Papierform gestellte Anträge gehen wieder an die
Antragsstellerin/Antragssteller bzw. an die Schule zurück, da diese nicht mehr bearbeitet werden können.
Frühzeitige Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen
und Lehrer / Bekanntmachung vom 17. Oktober 2011 - 22-6740.0/671
Für die Personalplanung und für die Einstellungsentscheidungen im Jahr 2012 ff., insbesondere im Zusammenhang mit
Stellenausschreibungen, ist es wiederum erforderlich, dass die Kultusverwaltung möglichst frühzeitig vor dem Einstellungstermin
die Zahl der zur Besetzung frei werdenden Stellen kennt.
Aus diesem Grund werden alle Lehrerinnen und Lehrer gebeten, personelle Veränderungswünsche, soweit diese stellenwirksam werden
können, möglichst frühzeitig anzuzeigen.
Diese Änderungswünsche für das kommende Schuljahr sind in der Regel bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien bei der jeweiligen Stammschule zu beantragen
Für die Abwicklung der Versetzungsanträge steht ein Online-Versetzungsverfahren zur Verfügung. Die Versetzungsanträge sind daher online über die Internetseite
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zu stellen. Der Belegungsdruck der Online-Bewerbung ist bis zu dem genannten Termin bei der Schulleitung
abzugeben.
Auch für Anträge auf Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pflegezeit sowie Ruhestand bzw. Beendigung des
Dienstverhältnisses ist ein Online-Antragsverfahren einzuhalten. Es wird gebeten, diese Anträge ebenfalls online - über die
Internetseite
zu stellen. Bei diesen Anträgen ist der Belegausdruck ebenfalls bis zu dem genannten Termin bei der Schulleitung einzureichen.
Die Vorlagetermine gelten insbesondere für
- Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf Hinausschiebung der Altersgrenze Durch das Dienstrechtsreformgesetz werden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Vor der Antragstellung sollten sich die Lehrkräfte deshalb orientieren, inwieweit sie von dieser Anhebung betroffen sind und welche Veränderungen sich dadurch für den Versorgungsabschlag ergeben (Artikel 62, § 3 DRG, § 100 LBeamtVG).
- Anträge auf Versetzungen ( www.lehrerversetzung-bw.de ), einschließlich Lehreraustauschverfahren
zwischen den Bundesländern zum Schuljahresbeginn Ausgenommen sind Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen
Stellenausschreibungsverfahrens:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Versetzung auch aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung im Rahmen des schulbezogenen
Stellenausschreibungsverfahrens erfolgen kann. Voraussetzung für eine Einbeziehung in das jeweilige Auswahlverfahren ist eine Freigabe
durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Ausschreibungen werden auf der Internetseite www.lehrereinstellung-bw.de
präsentiert. Lehrkräfte, die eine Versetzung über das schulbezogene Stellenausschreibungsverfahren erreichen wollen, werden
gebeten, diesen Versetzungswunsch, soweit möglich, schon über eine Antragsstellung im landesinternen Versetzungsverfahren zum
Ausdruck zu bringen. Dies erleichtert die Personalplanung.
Bei den Ausschreibungen für die Einstellung zum Februar und im Rahmen des Nachrückverfahrens im Juli können i. d. R. keine
Versetzungsbewerberinnen und -bewerber berücksichtigt werden.
- Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer (z. B. Beurlaubungen aus familiären und anderen Gründen, Aufbaustudien, persönliche Gründe, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, Entwicklungshilfe usw.)
- Anträge auf Verlängerung ablaufender Beurlaubungen bzw. auf vorzeitige Beendigung von Beurlaubungen
- Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären und sonstigen Gründen sowie Freistellungsjahr ("Sabbatjahr") einschließlich der Anträge auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit einem Mindestumfang von 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit
- Anträge auf Verlängerungen, Änderungen und vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen
- Entlassungsgesuche, Kündigungen (Kündigungs- und Entlassungsfristen bleiben davon unberührt)
- Anträge von schwerbehinderten beamteten Lehrkräften auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, sofern der
Beginn auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien festgelegt werden soll
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell sind die Termine nicht einzuhalten, sofern sich durch den Antritt der Altersteilzeit der
Beschäftigungsumfang um nicht mehr als zwei Deputatsstunden verändert.
Ausnahmen von diesen Terminen können bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. Lehrkräfte, die erst nach dem
Vorlagetermin einen Bescheid des Versorgungsamtes mit Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erhalten und sich dann für die
Altersteilzeit entscheiden, gelten ebenfalls als Ausnahme, sofern sie die Voraussetzungen der Regelungen zur Altersteilzeit
erfüllen.
II.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden gebeten, in einer Lehrerkonferenz auf diese Bekanntmachung und die Online-Antragstellung
hinzuweisen. Über Einzelheiten geben die Regierungspräsidien Auskunft.
Verwaltungsvorschrift zur Verabreichung von Medikamenten bei chronischen Krankheiten in Schulen