Navigation überspringen

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Im Juli 2004 wurde das Sozialgesetzbuch IX überarbeitet. Insbesondere im §167 (2) " Prävention " haben die Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen neue Aufgaben und erweiterte Rechte erhalten:

Dort heißt es:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)…“ (§167 (2) SGB IX)

Zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist grundsätzlich die Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person erforderlich.

Für beim Land Baden-Württemberg beschäftigte Lehrkräfte ist ein geregeltes Verfahren für das Betriebliche Eingliederungsmanagement vorgesehen. Demnach erhalten länger als 6 Wochen erkrankte Personen ein sogenanntes Infopaket mit umfangreichen Informationen (z.B. zu Rehabilitationsmaßnamen und Kuren, Regelungen zur Gestuften Wiederaufnahme des Dienstes bzw. zur Stufenweisen Wiedereingliederung, BEM etc.) sowie ein Beratungsangebot mit Adresslisten. Ist von der betroffenen Lehrkraft die offizielle Einleitung eines BEM-Verfahrens erwünscht, kann ein sogenanntes BEM-Gespräch stattfinden. 

Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten entwickelt.

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.