Altersteilzeitregelung
Altersteilzeit (ATZ) für schwerbehinderte Beschäftigte
Regelung für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte: (TV ATZ BW)
Die Tarifparteien haben erneut eine Verlängerung des TV ATZ BW vom 10. August 2012 bis 01.01.2031 vereinbart.
Die Besoldung beträgt 83% des bisherigen Nettogehalts und die Arbeitsphase umfasst ebenso wie die Freistellungsphase 50% der
bisherigen Arbeitszeit. Damit gelten für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte zum Teil andere Regelungen als für
schwerbehinderte Tarifbeschäftigte. Einzelheiten sind dem Tarifvertrag zur ATZ zu entnehmen.
Tarifvertrag ATZ (Fassung vom 30.06.2025 verlängert bis 01.01.2031)
Durchführungshinweise zum Tarifvertrag ATZ
Regelung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (§ 70 LBG)
Im Rahmen der Dienstrechtsreform wurde zum 01.01.2011 die Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten geändert. Weitere Änderungen traten am 01.08.2014 in Kraft: Schulleitungen können nun ebenfalls zwischen den beiden Modellen wählen.
Voraussetzungen sind:
- Anerkennung als schwerbehinderter Mensch.
- Vollendung des 55. Lebensjahres.
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss man drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt gewesen sein.
- Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Es stehen zwei Modelle zur Wahl. (bitte anklicken)
Während des gesamten Bewilligungszeitraums wird Teilzeitarbeit mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Beginn: Jeweils zum 1. Februar eines Jahres oder am ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien. Ende: Tag vor Beginn des Ruhestandes in den Sommerferien oder 31.Januar.
Während der ersten 60% des Bewilligungszeitraumes arbeitet die/der Beschäftigte voll, während der letzten 40% des Bewilligungszeitraumes ist sie/er dafür völlig vom Dienst freigestellt. Der Antrag muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Bei vorzeitiger Zurruhesetzung auf eigenen Antrag muss der Antrag auf Zurruhesetzung dem Altersteilzeitantrag beigefügt werden.
Der Beginn ist auch während des Schuljahres möglich, wenn sich das Deputat nicht um mehr als drei Deputatsstunden verändert. Die Freistellungsphase muss zum 1.2., zum 1.8. oder zum 1.9. eines Jahres beginnen.
Vollzeitbeschäftigte Beamte/innen oder Beamte/innen mit einer Deputatsreduzierung von bis zu 10% (höchstens drei Deputatsstunden) können zwischen den beiden Modellen wählen. Maßgeblich ist dabei der Beschäftigungsumfang der letzten zwei Jahre. Sie müssen sich jedoch für ein Modell entscheiden, da die beiden Modelle nicht kombiniert werden können.
Teilzeitbeschäftigte Beamte/innen mit mehr als drei Stunden Deputatsreduzierung können nur das Blockmodell in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist dabei der Beschäftigungsumfang der letzten zwei Jahre. Die Besoldung beträgt bei beiden Modellen rund 80% der Nettodienstbezüge. Für die Versorgung werden 60% der durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit der letzten 24 Monate vor Antragsstellung angerechnet. (vorher genau ausrechnen lassen)
Weitere Informationen und Beratungen, z.B. über die zu erwartende Pension erhalten Sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrem Berufsverband.
Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat bei der Bewilligung ein Recht auf Mitwirkung und wird bei einer beabsichtigten Ablehnung beteiligt. Senden Sie deshalb je eine Kopie Ihres Antrags an die Bezirksvertrauensperson und den Bezirkspersonalrat beim Regierungspräsidium, Abteilung 7 Schule und Bildung, damit diese Sie unterstützen können.